Basiskonto: Girokonto für Jedermann

Dieser Ratgeber soll eine breite Zielgruppe ansprechen. Neben einer informativen Funktion für Betroffene, soll er zudem eine aufklärende Botschaft beinhalten. Ist doch vielen von uns nicht wirklich klar, aus welchen zahlreichen Perspektiven die Situation bewertet werden kann. Akteure werden zukünftig einen gemeinsamen Weg einschlagen müssen um der gegenwärtigen Flüchtlingssituation in Deutschland und Europa »Herr zu werden«. Doch wer zählt zu den Akteuren? Wie sehen Sie die bevorstehenden Aufgaben aus? Wir haben deutsche Kreditinstitute interviewt und einmal nachgefragt.

Die Zeit vor dem Basiskonto

Der Gedanken hinter dem Basiskonto ist, jedem Verbraucher „eine eigene Kontoverbindung mit grundlegenden Zahlungsfunktionen“ (Bankfachklasse, 3/2017, Seite 8) zur Verfügung zu stellen. Klingt nach einer Selbstverständlichkeit. War es aber nicht, weder in Europa noch in der Bundesrepublik. Die Banken hatten sich zwar auf eine freiwillige Selbstverpflichtung geeinigt, jedem Antragsteller ein Girokonto zu gewähren. Gebracht hat es wenig. Das belegen die Daten.

Exakte Zahlen gibt es nicht, wohl aber Schätzungen von den Verbraucherzentralen. Sie gingen 2013 davon aus, dass alleine in Deutschland rund 670.000 Menschen kein Konto hatten (Deutschlandfunk Kultur, 670.000 Deutsche ohne Girokonto). Betroffen waren Obdachlose, Asylbewerber, Flüchtlinge und zum Teil auch Geringverdiener. Bei ihnen hatte die Selbstverpflichtung offenbar nicht gegriffen. Gründe dafür haben Banken und Sparkassen nur bedingt genannt. In der Regel ging es um die gesetzlich vorgeschriebene Legitimation.

Für wen ist das Basiskonto gedacht?

Mit Blick auf die Vorgeschichte wundert es nicht, dass sich die Kreditwirtschaft mit Händen und Füßen gegen ein gesetzliches verankertes Recht auf ein Girokonto gewehrt hat. Bezug genommen wurde dabei stets auf die Selbstverpflichtung.

Da das Thema EU-weit von Belang ist, wurden die Grundlagen für das Basiskonto schließlich in Brüssel geschaffen. Die Bundesregierung beschloss den entsprechenden Gesetzentwurf 2015 (bdbaspekte, Basiskonto für jeden Bürger und jede Bürgerin, Seite 4). In Kraft ist das Gesetz seit Februar 2016.

Darin ist klar festgelegt, wer Anspruch auf ein Basiskonto hat. In Paragraf 31 Absatz 1 des Zahlungskontengesetzes heißt es:

„Ein Institut, das Zahlungskonten für Verbraucher anbietet (Verpflichteter), hat mit einem Berechtigten einen Basiskontovertrag zu schließen, wenn dessen Antrag die Voraussetzungen des § 33 erfüllt. Berechtigter ist jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union einschließlich Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende sowie Personen ohne Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können.“

Oder anders ausgedrückt: Es hat tatsächlich (nahezu) jeder ein Recht darauf, ein Basiskonto bei der Bank seiner Wahl zu eröffnen. Die Betonung liegt dabei auf „ein Basiskonto“. Mehrere Konten auf den eigenen Namen zu führen ist im Rahmen des Jedermann-Kontos nicht gestattet und führt zur Ablehnung des Antrags.

Welchen Funktionsumfang hat ein Basiskonto?

Betrachtet man den Leistungsumfang des Basiskontos, wird es seinem Namen absolut gerecht. Es bietet die Basisfunktionen, über die ein Konto verfügen muss, um am normalen Zahlungsverkehr teilhaben zu können. Gewährleistet sein müssen (Bar-)Einzahlungen und Auszahlungen am Schalter oder am Automaten, Überweisungen, Lastschriften und Daueraufträge. Auch eine Bankkarte gehört zum Basiskonto. Nicht vorgesehen sind Kontoüberziehungen. Allerdings sind Banken frei, dem Kunden weitere Leistungen anzubieten.

Basiskonto eröffnen

Um ein Basiskonto zu erhalten, muss wie bei jedem anderen Girokonto zunächst ein Antrag gestellt werden. An welche Bank man sich wendet, spielt keine Rolle. Jedes Kreditinstitut ist dazu verpflichtet, ein Basiskonto zu eröffnen. Das gilt auch für Direktbanken. Die Abwicklung folgt ebenso wie der eigentliche Antrag einem festgelegten Muster.

Der Aufbau des Formulars ergibt sich aus der Anlage 3 zu Paragraf 33 ZKG. Der Antrag kann zum Beispiel bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin heruntergeladen werden: Basiskontoantrag. Das Formular gliedert sich in acht Abschnitte:

  • Die Bank muss das Datum des Antrags vermerken und den Eingang des Antrags mit Stempel und Unterschrift des zuständigen Mitarbeiters bestätigen.
  • Der Antragsteller erklärt, dass er den Abschluss eines Basiskontovertrages beantragt. Im gleichen Zug kann bestimmt werden, dass das Basiskonto als Pfändungsschutzkonto geführt werden soll – vorausgesetzt es besteht kein anderes P-Konto.
  • Im Antrag müssen Name, Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort genannt werden.
  • Danach kann entschieden werden, ob Ein- und Auszahlungen sowie Überweisungen vorwiegend am Schalter, online, am Automaten oder per Telefon getätigt werden. Danach richten sich später – darauf das Formular explizit hin – auch die Kosten für das Basiskonto.
  • Im nächsten Punkt wird darauf hingewiesen, dass der Kunde nicht verpflichtet ist „weitere Dienstleistungen zu erwerben“, um Anspruch auf ein Basiskonto zu haben.
  • Im folgenden Schritt geht es darum, ob der Antragsteller überhaupt berechtigt ist, ein Basiskonto zu eröffnen. Hier wird unter anderem gefragt, ob bereits ein Zahlungskonto vorhanden ist. Wenn ja, muss die Bankverbindung genannt und erklärt werden, ob das Konto als Pfändungsschutzkonto geführt wird und ob und von wem das Konto gekündigt wurde.
  • Ort, Datum und Unterschrift bilden den vorletzten Punkt.
  • Den Abschluss bildet der Übergabevermerk.

Welche Unterlagen werden für die Eröffnung eines Basiskontos benötigt?

Nur das Antragsformular für das Basiskonto auszufüllen, reicht nicht. Auch für das Basiskonto ist die Legitimation des Kunden verpflichtend. Diesbezüglich äußerten Banken und Sparkassen bereits früh Bedenken da Flüchtlinge meist keine gültigen Ausweispapiere vorweisen können. Darauf hat die BaFin reagiert.

Der Bundesverband deutscher Banken e.V. schreibt dazu: „Zusätzlich hat aus humanitären Gründen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in einem Schreiben an die Deutsche Kreditwirtschaft eine vorübergehende Absenkung des Standards für die Identifizierung von Neukunden als zulässig erklärt.“ (Bankenverband, Aktuelles Stichwort: Konten für Flüchtlinge)

Damit sollen Banken die nötige Rechtssicherheit erhalten. Allerdings bleiben, auch das geht aus dem Beitrag des Bankenverbandes hervor, Bedenken insbesondere im Hinblick auf die Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung. Denn, so die Banken: „Niemand kann ausschließen, dass die aktuelle Sondersituation bewusst von Personen oder Organisationen ausgenutzt wird, um kriminelle Aktivitäten zu entwickeln.“

Gemäß den Vorgaben der BaFin werden derzeit folgende Identifikationsdokumente akzeptiert:

  • Amtliche Ausweise, die ein Lichtbild des Inhabers enthalten und mit denen die Pass- und Ausweispflichten im Inland erfüllt werden. „Insbesondere kommen dabei inländische oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannte oder zugelassene Pässe, Personalausweise oder Pass- oder Ausweisersatzpapiere in Betracht.“ (BaFin, Basiskonto)
  • Duldungsbescheinigungen nach Paragraf 60a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes
  • Ankunftsnachweise gemäß Paragraf 63a Asylgesetz

Wie lange dauert es vom Antrag bis zum Basiskonto?

Liegen Antrag und Identifikationspapiere vor, ist die Bank in der Pflicht. Sie muss den Erhalt des Antrags bestätigen und ihn bearbeiten. Dazu haben Kreditinstitute maximal zehn Geschäftstage Zeit. Diese Frist ergibt sich aus Paragraf 48 ZKG. Läuft alles rund, wird der neue Kunde über die Kontoeröffnung informiert. Wird dem Antrag indes nicht stattgegeben, haben Betroffene drei Optionen. Sie können bei der BaFin ein Verwaltungsverfahren beantragen (Formular), vor einem Zivilgericht klagen oder sich an eine Verbraucherschlichtungsstelle wenden.

Wann wird der Antrag auf ein Basiskonto abgelehnt?

Gründe dafür, dass der Antrag auf ein Basiskonto abgelehnt wird, gibt es gleich mehrere. Banken dürfen den Antragsteller ablehnen:

  • wenn er bereits ein Zahlungskonto bei einer Bank in Deutschland hat und es auch nutzen kann
  • wenn er innerhalb der vergangenen drei Jahre wegen einer Straftat verurteilt wurde, die sich gegen die Bank oder einen ihrer Mitarbeiter gerichtet hat
  • wenn bei der Bank bereits ein Basiskonto geführt wurde, das die Bank wegen Zahlungsverzug oder der Nutzung des Kontos für verbotene Zwecke gekündigt hat
  • wenn die Bank mit der Kontoeröffnung gegen ihre Sorgfaltspflichten aus dem Geldwäschegesetz oder dem Kreditwesengesetz oder bei der Begründung der Ablehnung gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßen würde

 

Kann ein Basiskonto gekündigt werden?

Ein Basiskonto kann gekündigt werden – von beiden Seiten. Hierbei gelten für Kreditinstitute wie bei der Ablehnung des Antrags klare Voraussetzungen. Die Bank hat das Recht, dem Kunden zu kündigen, wenn das Konto über mindestens drei Monate mit mehr als 100 Euro überzogen oder für illegale Zwecke genutzt wird.

Was kostet ein Basiskonto?

Bleibt die Frage nach den Kosten für das Basiskonto und somit den Kontoführungsgebühren. Der Gesetzgeber macht auch hier Vorgaben. „Das Entgelt für die von § 38 erfassten Dienste muss angemessen sein. Für die Beurteilung der Angemessenheit sind insbesondere die marktüblichen Entgelte sowie das Nutzerverhalten zu berücksichtigen.“ (Paragraf 41 ZKG).

Welcher Betrag angemessen und marktüblich ist, darüber lässt sich allerdings streiten und wird bisweilen auch heftig gestritten. Erste Banken wurden bereits verklagt, weil ihr Basiskonto von Verbraucherschützern als zu teuer empfunden wurde. Bei der Postbank, der Deutschen Bank und der Sparkasse Holstein sei, so der Verbraucherzentrale Bundesbank (vzbv), das Basiskonto teurer als vergleichbare Konten. Die Banken begründen die Gebühren mit dem höheren Aufwand sowohl bei der Beratung als auch bei den Hilfestellungen (Die Zeit, 3. März 2017, „Jedermann-Konto“: Verbraucherschützer verklagen Banken). Jetzt ist es unter anderem an der BaFin zu klären, ob die Gebühren angemessen oder überzogen sind. Für Verbraucher heißt das nach wie vor: Ein Basiskontovergleich spart Geld.

Asylbewerber und Flüchtlinge in einem gesellschaftlichen Dilemma

Auf einem Weg läuft eine Menschenkette

Der große Ansturm an Kriegs- und Wirtschaftsflüchtlingen bringt auch Probleme für die Aufnahmeländer mit sich. Über das Ausmaß kann bisher nur spekuliert werden. Vielmehr möchten wir uns der Gegenwart und vor allem der Zukunft zuwenden. Wir suchen und brauchen Lösungen. Als Fachredaktion eines Finanzvergleichsportals bleibt es natürlich nicht aus, dass wir im Zusammenhang mit der aktuellen Flüchtlings- und Asylsituation finanzpolitische Fragen aufwerfen. Dabei handelt es sich um genau die Fragen, mit denen sich Asylsuchende in Deutschland bzw. in Europa zeitnah auseinandersetzen werden müssen. Bei Erhalt einer bewilligten Aufenthaltsbestätigung, werden sie sich über finanzielle Notwendigkeiten im Alltag Gedanken machen müssen. Jedoch erschweren bürokratische Hürden schon einer von Sozialhilfe abhängigen Person das alltägliche Leben.

Bisher war demnach eine Girokontoeröffnung für Betroffene nicht ohne weiteres möglich. Jedoch ist ein Girokonto einer wesentlicher Faktor, der zu einer erfolgreichen gesellschaftlichen Integration beiträgt. Die benannte Zielgruppe jedoch kann eben gerade für eine Girokontoeröffnung nicht immer Nachweise erbringen wie

  • festen Wohnsitz und/ oder
  • sozialpflichtige Beschäftigung bzw. den gewünschten Bonitätsnachweis .

Nun ist die Möglichkeit, dass »Jedermann« ein Girokonto eröffnen können sollte, nur ein Teil der Medaille. Ebenso wird es entscheidend sein, dass von beiden Seiten eine gezielte kulturelle und gesellschaftliche Einweisung stattfindet, daran ist der europäische Bürger ebenso beteiligt wie der Immigrant.

Integration ist als langfristiger Prozess zu verstehen und bedeutet den aktiven Einbezug in die Gesellschaft von dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland lebenden Menschen aus einem anderen Kulturkreis. D. h. Zuwanderen sollte möglichst eine gleichberechtigte Teilhabe in allen Bereichen einer Gesellschaft ermöglicht werden. Integration findet nicht einseitig statt. Menschen, die sich in eine Gesellschaft dauerhaft integrieren möchten, stehen in der Pflicht die entsprechende Landessprache zu lernen sowie gesetzliche und verfassungsrechtliche Regelungen zu respektieren und nach diesen zu leben. (BAMF)

Auf bürokratischer wie gesellschaftlicher Ebene wird EINE Grundvoraussetzung zu schaffen sein:  das Basiskonto für Jedermann. Das Girokonto gehört in Deutschland und in Europa inzwischen zur Voraussetzung um die gesellschaftliche wie wirtschaftliche Teilhabe eines Menschen zu ermöglichen. Bedauerlicher Weise begannen hier meist schon die ersten Probleme …

Basiskonto soll für Jedermann sein – Schluss mit freiwilliger Selbstverpflichtung der Banken

Blauer Button mit Aufschrift Basiskonto

Seit 1995 oblag den Banken in Deutschland eine freiwillige Selbstverpflichtung auch Geringverdienern ein Girokonto zugänglich zu machen. Aus einer freiwilligen Selbstverpflichtung ist in den letzten zehn Jahren allerdings nicht mehr geworden als ein Lippenbekenntnis, welches mit Vorliebe verschwiegen wurde. Nur wenige Banken boten bisher Menschen mit sehr geringen Einkünften die Möglichkeit, barrierefrei ein Girokonto zu eröffnen – oftmals nur als so genanntes P-Konto oder Pfändungsschutzkonto.

Seit Ende Oktober 2015 ist es jedoch offiziell beschlossen, dass für die europäischen Banken bis spätestens 18. September 2016 ein Basiskonto kein Lippenbekenntnis mehr bleibt, sondern zu einer Verpflichtung wird. Sollte dieser nicht nachgegangen werden, kann dies Folgen für die betroffenen Kreditinstitute haben. Jedem Menschen, der ein Aufenthaltsrecht in der EU hat, muss die Möglichkeit auf ein Guthabenkonto eingeräumt werden. D. h. es sollte mit einem solchen Guthabenkonto in Zukunft möglich sein,

  • Überweisungen,
  • Ein– und Auszahlungen sowie
  • Lastschriften vorzunehmen. Auch eine EC-Karte soll dazu gehören um den bargeldlosen Zahlungsverkehr zu ermöglichen.

Asylsuchende, Obdachlose und Bedarfsträger sind keine lukrativen Kunden

Menschen, die finanziell schlechter gestellt sind, keinen festen Wohnsitz nachweisen können, ohne offizielle Ausweispapiere dastehen bzw. zu den geflüchteten Immigranten zählen, sind für Banken nicht die attraktivste Zielgruppe. Mit ihnen lässt sich schlichtweg kein lukratives Geschäft erzielen. Jedoch liegt das Problem in diesem Fall nicht allein bei den Kreditinstituten. Der Gesetzgeber spielt in diesem Punkt eine entscheidende Rolle. Duldungspapiere wurden bisher nicht als gesetzeskonformes Ausweisdokument interpretiert. Daraus resultiert, dass die Mehrzahl der Banken den Ersuch auf ein Konto durch einen Asylsuchenden erschwerten bzw. gänzlich ablehnten.

Nadja Hitzel-Abdelhamid von der Antidiskriminierungsstelle Brandenburg meint dazu: »Die [Kreditinstitute] haben Angst etwas falsch zu machen und gegen das Geldwäschegesetz zu verstoßen. Also lehnen sie lieber ab.« (Süddeutsche Zeitung, 13.06.2015) Einen Rechtsanspruch auf ein Girokonto gab es in Deutschland bisher nicht.

Merkblatt zum Thema Basiskonto auf englisch und arabisch zum Download

Voraussetzung zum Erhalt eines Girokontos

Selbst wenn die Bedingungen der einzelnen Banken zur Eröffnung eines Girokontos sehr unterschiedlich gestaltet sein können, gelten Grundvoraussetzungen, die von Antragsteller und Bank einzuhalten sind.

Die Volljährigkeit

I. d. R. muss der Antragsteller eines vollwertigen Girokontos das 18. Lebensjahr erreicht haben. Sicherlich gibt es Ausnahmeregelungen. Ist dies der Fall muss jedoch der Erziehungsberechtigte des minderjährigen Antragstellers als gesetzlicher Vertreter bei der Kontoeröffnung zustimmen bzw. zu Gegen sein und mit seiner Unterschrift bürgen.

Vorlage der Ausweisdokumente

Zur Legitimierung des Antragstellers müssen die erforderlichen Ausweisdokumente vorgelegt werden. D. h. Personalausweis oder Reisepass. Die Abgabenordnung schreibt die Kontenklarheit und -wahrheit vor, die nur durch die Vorlage dieser Dokumente möglich ist. Können diese nicht nachgewiesen werden, wurde einer Kontoeröffnung bisher nicht stattgegeben. (siehe Bundesministerium für Finanzen)

Es ist vor allem das Geldwäschegesetz nach §4, welches zur Durchführung der eindeutigen Identifizierung des Vertragspartners zwingt. Bei einer natürlichen Person bedeutet dies den Nachweis von Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und der vollständigen Anschrift. Angaben, die ein Asylsuchender in Deutschland schwer nachweisen kann …

Das Geldwäschegesetz diente zur eindeutigen Identifikation eines Antragstellers um im Fall von Terrorismusfinanzierung eine effektive Ermittlungsarbeit zu ermöglichen.

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Direktbanken mit Post- oder VideoIdent-Legitimierung

Die meisten Anträge auf eine Kontoeröffnung werden inzwischen mehrheitlich online abgewickelt. Eine Legitimierung der eigenen Person in einer Filiale, wenn vorhanden, ist nicht möglich, so dass andere Verfahren zur Legitimation notwendig werden. Dazu dienen Post- bzw. VideoIdent-Verfahren.

Beim PostIdent-Verfahren werden die Eröffnungsunterlagen durch den Antragsteller bei einer deutschen Postfiliale eingereicht und zusammen mit dem Ausweisdokument von der PostmitarbeiterIN aufgenommen und verifiziert. Die Post schickt die kompletten Unterlagen direkt an die Bank weiter.

Ein neueres Legitimierungs-Verfahren ist das VideoIdent. Hier sitzen sich Antragsteller und Bankmitarbeiter in einem Chat mit Videokamera gegenüber und vollziehen die Antragstellung ähnlich wie in einer Filiale in einem Gespräch. Ausweisdokumente werden bei einem VideoIdent nachgewiesen, in dem Sie in die Kamera gehalten und Daten abgeglichen werden.

Zusammengefasst heißt das für jegliches Antragsverfahren mussten bisher die bürokratische Richtlinien eingehalten werden. Die katastrophale Situation des aktuellen Flüchtlingszustroms hat das Bundesamt für Finanzen (BaFin) jedoch zu Neuregelungen in diesem Bereich gezwungen. Dies auch in Hinblick auf einen zukünftigen diskriminierungsfreien Zugang zu einem Girokonto.

Im Europäischen Parlament wurde in diesem Zusammenhang bereits 2014 vereinbart, jedem EU-Bürger einen rechtlichen Anspruch auf ein Basis-Girokonto einzuräumen, auch jenen ohne festen Wohnsitz. Es handelt sich um das Girokonto für Jedermann – das »Jedermann-Konto«. Ein Konto, welches auf Guthabenbasis geführt wird und speziell für die Zielgruppe verschuldeter Personen bzw. mit fehlenden Bonitätsnachweisen entwickelt wurde. Auch wenn EU-Bürger keinen allgemeinen Rechtsanspruch auf ein Jedermann-Konto haben, wurden zumindest Wege der Öffnung für spezielle Kundengruppen gefunden. Ein erster Ansatz für einen diskriminierungsfreien Zugang zu einem Girokonto.

Dieses Jahr nun ist das Europaparlament noch einen Schritt weiter gegangen und hat die sogenannte Zahlungskontenrichtlinie beschlossen, welche ab Anfang 2016 mit einem rechtlich verbindlichen Charakter in Kraft treten soll. Der Zugang zu einem Basiskonto muss somit für jeden diskriminierungsfrei möglich sein (siehe Bundesministerium für Finanzen). Stellt sich natürlich sofort die Frage, ob die Banken aus unserem Girokonto-Vergleich ihr oftmals kostenloses Girokonto auch als Basiskonto anbieten oder ein separates Angebot für Jedermann an den Start bringen werden.

Problem der Registrierung von Asylsuchenden

Wie aber nun dem Chaos Herr werden? Welche Lösungen müssen geschaffen sein, um zukünftig Menschen mit Migrationshintergrund bzw. Asylsuchenden die gesellschaftliche Teilhabe im Zufluchtsland zu ermöglichen? Unserer Meinung nach, muss eine gezielte Integration dieser Kulturen forciert werden. Das beginnt mit einer gesellschaftlichen Teilhabe. So makaber es klingen mag: Ein Girokonto gehört da einfach dazu. Diese Szenarien sind wir einmal durchgegangen.

Aktuell sind die Länder und Kommunen in Deutschland überlastet. Es ist kaum mehr möglich Zuflucht suchenden Menschen Unterbringung zu stellen. Die Versorgung der Betroffenen wird immer schwieriger. Dazu gesellt sich das Problem der Registrierung der zahlreich ankommenden Flüchtlinge. Auch die Behörden kommen bei der Antragsbearbeitung nicht mehr hinterher. Jedoch steht oder fällt mit dieser Registrierung die Zukunft jedes Asylbewerbers. D. h. langfristige Lösungen müssen das Ziel sein, da Migration stets ein Thema bleiben wird. Der Wissenschaftler Schamann meint in diesem Zusammenhang zu Spiegel Online im August 2015. »Grundsätzlich kann man sagen: Solange es innerhalb einer bestimmten Region ein deutliches Wohlstandsgefälle gibt, wird es Migration geben.“ (Spiegel Online, 17.8.2015) Und damit hat er keineswegs Unrecht.

Global Trends 2014

Der Bericht der UNHCR zeigt ein dramatisches Bild: 59,5 Millionen Menschen befinden sich derzeit weltweit auf der Flucht. So viele wie noch nie. Die Zahlen nehmen stetig zu.

Grundsicherung für Betroffene auf einem Basiskonto

Grüne Zeichnungen zum Thema Integration auf weißem Blatt
© Fotolia.com -Trueffelpix, Integration mittels Girokonto

Als Redakteurin eines Finanzvergleichsportals stelle ich mir die Frage nach der finanziellen Absicherung von Asylsuchenden? Damit beziehe ich mich auf deren finanzielle Grundsicherung. Durch meine vorherige Tätigkeit als pädagogische Projektmitarbeiterin in diversen Migrationsprojekten weiß ich aus Erfahrung, dass es Personen mit Migrationshintergrund bzw. Sozialhilfeempfänger nach wie erschwert wird ein Girokonto zu eröffnen. Vorurteile spielen dabei keine unwesentliche Rolle. Zum anderen sind es aber auch die bürokratischen, gesetzlichen Zwänge und Hürden, die es Bankmitarbeiter nicht gestatten nach eigenem Ermessen zu entscheiden.  Der Asylbewerber, Migrant, Sozialleistungsempfänger, Bedarfsträger ja und auch der Flüchtling befinden sich also in einem zweifachen Dilemma:

  1. Durch die fehlende finanzielle Absicherung ergeben sich folgenschwere Nachteile, begonnen mit der erschwerten Kontoeröffnung. Ablehnungen werden unterschiedlich begründet: fehlende Bonität, keine Angaben zum festen Wohnsitz, SCHUFA-Einträge etc. Erhält er dann kein Girokonto werden die Herausforderungen noch größer. Z. B. einen potentiellen Arbeitgeber zu finden, eine Wohnung zu mieten, monatliche Nebenkosten zu begleichen bzw. ein unbares Zahlungsmittel zur Verfügung zu haben. Das sind nur wenige Beispiele, die zeigen wie dieser Zielgruppe eine gesellschaftliche Teilhabe verwehrt wird. .
  2. Ein noch weitaus größerer Nachteil für das persönliche Leben der Betroffenen ist in gesellschaftlicher Hinsicht zu sehen. Die Einschränkung der gesellschaftlichen Teilhabe durch die Nicht-Gestattung eines Girokontos steht zweifelsfrei einer erfolgreichen Integration im Wege.

Gesellschaftliche Teilhabe und Integration in einen neuen Kulturkreis bedingen sich gegenseitig. Sind die entsprechenden Voraussetzungen nicht geschaffen, findet keine gesellschaftliche Teilhabe statt. Eine Integration wird dann erschwert möglich. Ebenso ist eine Integration ohne Teilhabe am sozialen Leben in einer Gesellschaft nicht möglich. Das Dilemma ist vorprogrammiert. Die Einführung der Zahlungskontenrichtlinie könnte für eine erste Entspannung sorgen.

Zahlungskontenrichtlinie ab 2016 regelt Basiskonto

»In den Industrieländern halten wir Finanzdienstleistungen für eine Selbstverständlichkeit. Doch das sind sie nicht. […] Auch in Europa haben 58 Millionen Menschen kein eigenes Bankkonto. Diesen Menschen fehlt eine zentrale Voraussetzung, um am modernen Wirtschaftsleben teilnehmen zu können.« (stenografischer Bericht des Bundestages, 03.04.2014) Diese Worte kamen von Andrea Lindholz (CDU/CSU) auf einer Bundestagssitzung im April 2014.

Im September 2014 entschloss sich das Europaparlament schließlich zur Einführung des Zahlungskontengesetzes. Den Stein so richtig ins Rollen brachte dann schließlich die BaFin im Juni 2015 mit einem Brief an die Deutsche Kreditwirtschaft sowie den Sparkassen- und Giroverband. In diesem wird die aktuelle Situation Asylsuchender geschildert, welchen in regelmäßigen Abständen ein Girokonto verweigert wurde. Die Fälle bezogen sich auf die Bundesländer Bayern und Baden-Württemberg. Sebastian Röder vom Flüchtlingsrat Baden-Württemberg bekräftigt diese Aussage mit den Worten: »Es gibt regionale Unterschiede, aber im Großen und Ganzen ist es egal zu welcher Bank man geht, das Problem taucht überall auf.« (Süddeutsche Zeitung, 13.06.2015)

Ein Gesetz als nationales Recht muss also der nächste Schritt sein, nachdem eine Einigung aller beteiligten Parteien stattgefunden hat. Und dieses soll spätestens im September 2016 bzw. noch zu Beginn des kommenden Jahres gelten.

Duldungspapiere gültig als Ausweisdokument

Aus den genannten Gründen hat sich die BaFin dazu entschlossen, zukünftig auch von Behörden ausgestellte Duldungspapiere als Ausweisdokumente durchgehen zu lassen. So sollen vor allem auch Asylsuchende und Flüchtlinge einen Zugang zu einem Girokonto erhalten. »Die BaFin begründet ihren Schritt so: „Es besteht ein übergeordnetes, aufsichtsrechtliches Interesse im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäsche, möglichst allen Flüchtlingen den Zugang zu einem Konto zu eröffnen, um die Entstehung unkontrollierter Bargeldströme zu verhindern.“ Außerdem sei eine rasche Integration in Deutschland nur für jemanden möglich, der auch ein Konto besäße.« (Süddeutsche Zeitung, 13.06.2015)

Banken werden in die Pflicht genommen

Schwarzes Kind schaut Vögeln hinterher

Banken drohen zukünftig u. U. bei nicht ausreichender Begründung eines abgelehnten Kontoantrages eines Flüchtlings Konsequenzen, z. B. die Zahlung eines Bußgeldes. In Extremfällen müssen sie den Anweisungen der BaFin zur Annahme gerecht werden. (siehe Zeit Online, 13.06.2015)

Die BaFin erklärte nun weitaus mehr Dokumente deutscher Ausländerbehörden für akzeptabel. Den Mindeststandard müssen sie jedoch erfüllen. Dementsprechend haben Aufenthaltsgestattungen und Duldungspapiere inzwischen eine Ausweisersatzfunktion. Zukünftig werden Dokumente ausreichen, die

  • den Briefkopf und das entsprechende Siegel einer inländischen Ausländerbehörde aufweisen sowie
  • Identitätsangaben, als auch Anschrift, Passfoto sowie die Unterschrift des Antragstellers beinhalten. (siehe Spiegel Online)

Alle diese Regelungen treten natürlich nur in Kraft unter der Bedingung, dass die betroffene Person legal in Deutschland ist. Der Tagesspiegel berichtet am 15. August 2015 über das sogenannte Basiskonto – ein Konto auf Guthabenbasis.

Das Basiskonto

Mit einem Basiskonto soll es Bankkunden zukünftig möglich sein, Geld zu erhalten (bspw. Sozialhilfeleistungen, Gehalt etc.) sowie auch Geld überweisen zu können. Eine Bankkarte soll es dazu ebenso geben. (Tagesspiegel Online, 15.08.2015) Eine Optimierung eines solchen Basiskontos wäre durch die Ausgabe einer Prepaid-Kreditkarte gegeben, die ebenso auf Guthabenbasis funktioniert und nur eingesetzt werden kann, wenn das Referenzkonto ausreichend gedeckt ist. Die Überziehung des Kontos ist nicht möglich, dementsprechend wird auch kein Dispo-Zins erhoben werden.

Kontoeröffnung binnen zehn Tagen

Das Basiskonto müssen Banken innerhalb von zehn Tagen eröffnen.

Natürlich müssen Banken auch beim Basiskonto nicht alle Kunden akzeptieren. Abgelehnt werden kann zum Beispiel, wer bereits ein Basiskonto bei einer Bank in Deutschland besitzt, wer aktenkundig strafbare Handlungen vorgenommen hat oder wem die Bank bereits in der Vergangenheit ein vorhandenes Konto wegen Zahlungsverzug gekündigt hat.

Nicht nur Verbraucherverbände begrüßen diese Neuregelung, ebenso die Betroffenen. Aus der Tatsache eines Basiskontos ergeben sich zahlreiche Vorteile für die Betroffenen:

  • Wohnsitzverlust bedeutet nicht mehr Kontoverlust
  • Bargeld muss nicht herumgetragen werden, somit verringert sich die Gefahr von Bargelddiebstählen
  • Empfang von Eingangszahlungen ist möglich.

Zudem bringt das Basiskonto weitere Vorteile wie

  • die Erleichterung der Behörden das Sozialgeld nicht mehr bar auszahlen zu müssen
  • die bessere Kontrolle eines geregelten Zahlungsverkehrs.

Die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr ist heutzutage nicht mehr wegzudenken.

Für die Führung des Basiskontos dürfen Kreditinstitute marktübliche Gebühren verlangen. Darüber hinaus können die Kunden alle Standarddienste des bargeldlosen Zahlungsverkehrs wie Ein-/Auszahlungen, Lastschriften, Überweisungen und über Debitkarten abgewickelte Transaktionen nutzen.

Konstruktionsfehler – Bundesbank als Alternative

So gut das Konzept auf den ersten Blick klingt, es hat einen Konstruktionsfehler. Die Geschäftsbanken in Deutschland könnten lieber eine – für sie überschaubare – Geldstrafe der BaFin auf sich nehmen, statt Sanktionen aus den USA zu riskieren. Diese drohen, wenn die Banken Konten für Kunden eröffnen, die aufgrund der erschwerten Identitätsprüfung (Geburtsurkunden oder Pässe nicht vorhanden, gefälscht bzw. auf der Flucht weggeworfen) zur Geldwäsche oder gar Terrorfinanzierung missbraucht werden.

Einen interessanten Ansatz bringt da Mark Fehr, Korrespondent der Wirtschaftswoche, in deren Ausgabe 4 vom 22.01.2016 ein. Er schlägt vor, die Bundesbank solle anstelle der Geschäftsbanken das Basiskonto zur Verfügung stellen. Die Argumente sprechen für seine Lösung:

Zum einen unterhält die Bundesbank bereits für rund 10.000 Mitarbeiter kostenlose Girokonten. Bargeld können die Mitarbeiter über die Geldautomaten der Geschäftsbanken beziehen. Weiterer Service wird über die derzeit 35 Geschäftsstellen der Bundesbank angeboten.

Wichtigstes Argument: die Bundesbank ist eine öffentliche Einrichtung. Anders als Geschäftsbanken muss sie daher keine Sanktionen durch die USA befürchten, wenn es zum Missbrauch eines Kontos in Form von Geldwäsche oder Terrorfinanzierung kommt. Ergebnisse zu Geldwäsche oder Terrorfinanzierung landen auf dem Behördenweg auch deutlich schneller bei ihr als bei den Geschäftsbanken. Und als Bonbon für die Kunden: als Bank des Staates ist die Bundesbank das wohl sicherste Kreditinstitut Deutschlands.

Asylbewerberleistungsgesetz – Welche finanziellen Hilfen erhalten Asylsuchende und Flüchtlinge?

Die finanzielle Unterstützung für Asylsuchende setzt sich in den ersten 15 Monaten nach ihrer Ankunft in Deutschland aus zweierlei Hilfen zusammen:

  • aus einem Geldbetrag zur Deckung des »notwendigen Bedarfs« als auch
  • einer Bargeldsumme zur Deckung der »persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens« (Spiegel Online)

Die entsprechenden Regelungen findet man im Asylbewerberleistungsgesetz mit Änderungen vom 01.03.2015.

Hat der Asylsuchende die Erstaufnahmeeinrichtung verlassen, hat er Anspruch auf Leistungen von 287 bis 359 Euro im Monat. Diese Beträge sind angelehnt an die aktuellen Hartz IV-Sätze, wobei natürlich Leistungsunterschiede zwischen Alleinstehenden, Erziehungsberechtigten etc. bestehen. Dabei werden die Wohnkosten durch das zuständige Amt getragen. Bei Privatwohnungen für Asylsuchende dürfen diese jedoch den Mietpreis, der bei der Hartz IV-Obergrenze liegt, nicht übersteigen.

Die finanzielle Unterstützung durch Sozialleistungen begründen sich durch die Tatsache jedem Menschen ein »menschenwürdiges Leben« zu ermöglichen. So dürfen auch migrationspolitische Erwägungen bei der Leistungsfestsetzung keinen Einfluss haben. Das Asylbewerbergesetz besagt zudem recht eindeutig, dass ein »Taschengeld« bar ausgezahlt werden muss und nicht durch Sachleistungen ersetzt werden darf. Denn genau dieses Taschengeld soll eine Integrationshilfe darstellen. Damit soll es dem Asylsuchenden möglich sein, weitestgehend am kulturellen und gesellschaftlichen Leben eigenständig und selbstbestimmt teilnehmen zu dürfen.
Statistik: Anzahl der Asylanträge (insgesamt) in Deutschland von 1995 bis 2015 | Statista
Mehr Statistiken finden Sie bei Statista

Kreditinstitute im Interview

Mit der Einführung des Basiskontos hat unsere Redaktion den Versuch unternommen, konkrete Aussagen einzelner Kreditinstitute zu erhalten betreffs der Umsetzung oder Einrichtung eines speziellen Basiskontos für Flüchtlinge. Einige Antworten sind bereits in unserer Redaktion eingegangen.

rotes Logo der Santander Consumer Bank

Die Santander Consumer Bank arbeitet mit Hochdruck am Basiskonto

Herr Neelsen der Santander Consumer Bank äußerte sich in einer schriftlichen Aussage wie folgt: »Die Santander Consumer Bank nimmt großen Anteil am Schicksal der Flüchtlinge […]«. Aus diesem Grund haben Mitarbeiter des Kreditinstitutes die Möglichkeit bezahlten Sonderurlaub zu beantragen, wenn sie sich sozial engagieren in der Flüchtlingshilfe einbringen wollen. Auch bezüglich der Kontoeröffnung für Flüchtlinge erhielten wir ein überraschend positives Statement der Bank: Man werde sich »[…] selbstverständlich an die die Empfehlungen der Deutschen Kreditwirtschaft, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie die gesetzlichen Vorgaben […]« halten.

Bisher kann die Santander Consumer Bank keine konketen Aussagen zur Ausgestaltung und Konditionen eines Basiskontos machen aber Herr Neelsen versicherte uns, dass man »[…] mit Hochdruck daran [arbeite], die ab September kommenden Jahres geltenden Regelungen zum Basiskonto so schnell wie möglich umzusetzen.«Erfreulich ist, dass die Santander Bank in ihrem Portfolio von Girokonten und Karten ein Jedermann-Konto für Bankkunden anbietet.

Logo der Sparkasse Leipzig

Die Sparkasse Leipzig einen Schritt voraus …

Ein für uns sehr positives Feedback erhielten wir von der Pressestelle der Sparkasse Leipzig. So informierte man unserer Redaktion über das Girokonto GiroFix der Sparkasse. Ein Jedermann-Girokonto, welches auf Guthabenbasis geführt wird. Die Thematik der Flüchtlingssituation hat die Sparkasse durchaus im Fokus. Sehr lobenswert finden wir die Tatsache, dass »[a]uch für Flüchtlinge die Möglichkeit [besteht], ein entsprechendes Konto auf Guthabenbasis einzurichten.«

Genauere Aussagen zur Ausgestaltung des Basiskontos konnte natürlich auch von der Pressestelle der Leipziger Sparkasse noch nicht getroffen werden. Jedoch versprach man uns eine zügige Umsetzung der Gesetzesverkündung zur Zahlungskontenrichtlinie und dem Recht jedem EU-Bürger ein Recht auf ein Basiskonto einzuräumen.

Das GiroFix Girokonto der Sparkasse Leipzig kann jeder Kunde diskriminierungsfrei beantragen. Die monatlichen Kontoführungsgebühren belaufen sich auf 5,00 Euro. Mittels Onlinebanking sind alle Standardleistungen, die zu einem Girokonto gehören, abgefasst. Kontoinhaber erhalten zum Girokonto zwei SparkassenCards. Ab einem festgelegten Monatsumsatz kann die entsprechende Kreditkarte zum Girokonto kostenlos erworben werden.

Logo der GLS Bank

GLS Bank zeigt große Initiative

Der Pressesprecher der GLS Bank, Christof Lützel, bestätigt uns in einem schriftlichen Interview, dass das Kreditinstitut »[…] grundsätzlich allen Menschen den Zugang zum Girokonto […]« ermöglicht. Herr Mertens weiter: »Derzeit prüfen wir intensiv die technischen und rechtlichen Möglichkeiten eines Angebotes. Grundsätzlich gehören PrePaid-Kreditkarten zu unserem Angebot.  Gemeinschaftskonten sind bei entsprechender Legitimation möglich. Wir bieten bereits Flüchtlingen ein Konto an, das diese in den Filialen eröffnen können. Die BaFin hat Ausnahmeregelungen eingeführt, die dies möglich machen. Wichtig ist, dass die Identität feststellbar ist. Wir stehen mit Hilfsorganisationen im Austausch, z.B. bei Fragen des Dolmetschens.«

Die GLS Bank hat in einem Online-Aufruf Engagierte dazu aufgefordert, Flüchtlingen zu helfen bspw. bei der Kontoeröffnung zu begleiten und entsprechend zu unterstützen. Mit der Initiative »Ich helfe.Jetzt.« werden Betroffene informiert über die notwendigen Identitätsnachweise sowie Kreditinstitute, bei denen bereits ein solches Girokonto eröffnet werden kann. Wir freuen uns sehr über dieses Engagement und ziehen den Hut. Chapeau!

Fazit

Mensch hält Erdball in der Hand

Die Integration von Asylsuchenden und benachteiligten Menschen wird Deutschland in den folgenden Jahren vor große Herausforderungen stellen. Nur wenn Politik, Wirtschaft und auch in Teilen die Gesellschaft an einem Strang ziehen, haben wir die Chance mit der aktuellen Flüchtlingssituation sowie mit den damit einhergehenden Änderungen und Folgen zurechtzukommen. Wir berufen uns einmal mehr auf die Worte Schamanns: Migration wird es in Regionen mit einem deutlichen Wohlstandsgefälle stets geben. Dabei handelt es sich längst nicht mehr nur um ein zeitgeschichtliches Geschehen. Daher ist aus unserer Sicht zum einen eine moralische Pflicht, Menschen mit Migrationshintergrund, Asylbewerber, Sozialhilfeempfänger  sowie generell Gruppen von Bedarfsträgern eine Teilhabe an unserer Gesellschaft zu ermöglichen. Wenn wir dies nicht erkennen und nicht akzeptieren, sollten wir uns abkoppeln vom Rest der Welt und Deutschland nicht als ein asylgebendes Land deklarieren. Dies fordert auf beiden Seiten Verständnis, vor allem gegenseitige Toleranz und Rücksichtnahme.

Den Willen eine verbesserte Integration zu ermöglichen hat das Europäische Parlament in einem ersten Schritt im Rahmen des Zahlungskontengesetzes gefunden. Nun müssen auch die beteiligten Akteure den Willen zur Umsetzung derartiger Richtlinien zeigen.

Weiterführendes

Bildnachweise: © Fotolia.com – doom.ko, nito, francovolpato, © Santander Consumer Bank, © Sparkasse Leipzig, © GLS Bank


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