Verbot von irreführender Werbung für Genussrechte in Kapitalanlageprospekten

Was wird in Prospekten nicht alles versprochen. Dies gilt übrigens nicht nur für Prospekte von Waren und Dienstleistungen, sondern im Besonderen auch für Kapitalanlageprospekte. Und gerade hier sind falsche oder unzureichend beschriebene Versprechungen besonders folgenreich. Sie können dazu führen, dass der Anleger sein Kapital oder einen Teil davon letztendlich verliert. Und nochmals verschärft sich das Ganze, wenn in einem Anlageprospekt ein Produkt vollmundig beworben wird, das Experten sowieso schon für zweifelhaft halten.
Genau um ein solches Angebot ging es in einem Verfahren, das das Landgericht Itzehoe zu verhandeln hatte. Es geht um Kapitalanlagen, die vom ausgebenden Unternehmen als „Genussrechte“ bezeichnet werden. Darunter versteht der Anbieter ein Produkt, welches als Alternative zu Kapitalanlagen bei der Bank oder einer herkömmlichen Lebensversicherung fungieren soll.

Genau diese Aussagen finden sich dann auch im Prospekt dieser Kapitalanlage, allerdings in höchst einseitiger Form. In geschmückten und ausschweifenden Worten wird zeilenlang über die Sicherheit und Wertbeständigkeit der Genussrechte sinniert und diese positiven Aspekte somit einseitig hervorgehoben. Risiken, die mit der Kapitalanlage einhergehen, werden dagegen im Prospekt überhaupt nicht angeschnitten, so dass der Interessent darüber in keinster Weise aufgeklärt wird.

Genau an diesem Sachverhalt störte sich eine Verbraucherorganisation, die das ausgebende Unternehmen in der Folge abmahnte und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufforderte. Das Unternehmen änderte daraufhin die Prospekte und Flyer leicht ab, lehnte jedoch die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung ab. Daraufhin erhob die Verbraucherorganisation Klage beim zuständigen Landgericht Itzehoe.

Die Richter am Landgericht folgten schließlich der Verbraucherschutzorganisation und gewährten den Unterlassungsanspruch (Az. 5 O 66/10). Es wurde dem Unternehmen unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro untersagt, weiterhin für sogenannte Genussrechte in ihren Prospekten und Flyern zu werben, ohne dabei die entsprechenden Risiken dieser Kapitalanlageform anzusprechen, bzw. den Verbraucher darüber zu informieren.

Insbesondere Aussagen wie „Maximale Flexibilität“, „Hohe Wertstabilität und Sicherheit“ oder auch „Sicherheit auch bei steigender Inflation“ stießen den Richtern unangenehm auf. Zwar könnten solche Formulierungen in Verkaufsprospekten und Flyern für Kapitalanlagen durchaus rechtens sein. Allerdings gilt dies nur, wenn zugleich auch auf die damit einhergehenden Risiken hingewiesen wird. Damit seien zum Beispiel das Risiko eines Totalverlustes, die nicht gesicherten Zinszahlungen sowie das Risiko durch die fehlende Einlagensicherung gemeint. All dies sind spezielle Risiken, die die hier behandelte Kapitalanlage besonders unsicher macht. Sofern der Anbieter allerdings ausschließlich auf die Vorteile hinweist, ergibt sich damit eine Irreführung des Verbrauchers, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser um die Unsicherheit des Anlageproduktes weiß.

Ein besonders drastisches Beispiel für die Irreführung des Verbrauchers führten die Richter anhand der werbenden Formulierung „Maximale Flexibilität“ an: Diese findet sich im Prospekt der Kapitalanlage, allerdings besteht zugleich eine Rückgabemöglichkeit für den Anleger frühestens nach einem Zeitraum von drei Jahren. Somit kann von einer maximalen Flexibilität ganz und gar nicht gesprochen werden.
Zusammenfassend führten die Richter am Landgericht aus, dass das Unternehmen mit der beanstandeten Werbung unlauter gehandelt habe. Generell dürften wichtige Aussagen in Kapitalanlageprospekten und Flyern nicht unverständlich oder auch abgeschwächt dargestellt werden. Für Verbraucher muss sich ein komplettes Bild – bestehend aus den individuellen Vor- und Nachteilen des jeweiligen Produktes – ergeben.

Zwar führte das Unternehmen daraufhin an, die beanstandeten Prospekte und Flyer bereits vor einiger Zeit abgeändert zu haben, dies reicht jedoch nicht. Das Gericht forderte eine komplette Überarbeitung hinsichtlich der hier genannten Richtlinien.


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