Urteil des Gerichtshof der Europäischen Union (Az.: C-264/14): Virtuelle Währung Bitcoin kann mehrwertsteuerfrei umgetauscht werden

In den letzten Jahren hat eine virtuelle Währung im Internet für Furore gesorgt. Ihr Name ist Bitcoin. Es handelt sich dabei um eine Währung, die speziell für das Internet und für die Zahlungen zwischen Privatpersonen und in Internetshops konzipiert wurde. Virtuell bedeutet, dass die Währung ausschließlich im World Wide Web benutzt werden kann, es gibt sie nicht in Form von Scheinen oder Münzen, und mit ihr kann auch nicht im realen Leben bezahlt werden.

Trotzdem erlebte der Bitcoin innerhalb der letzten Jahre eine grandiose Erfolgsgeschichte. Teilweise wurden die Anteile wie Gold gehandelt, und der Kurs schoss innerhalb weniger Wochen quasi durch die Decke. Wer ein paar wenige Euro in Form von Bitcoins anlegte, der konnte – wenn er den richtigen Zeitpunkt gewählt hatte – in kürzester Zeit einen Gewinn von mehreren tausend Prozent einstreichen.

Umtausch von Bitcoins zum aktuellen Wechselkurs möglich

Vor einigen Monaten brach der Kurs dann zunächst dramatisch ein, erholte sich aber bis heute wieder relativ gut. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bitcoin auch in Zukunft eine durchaus stabile Währung bleiben könnte und sich als Zahlungsmittel im Internet flächendeckend durchsetzt. Zur Etablierung einer solchen Währung gehört aber auch, sie problemlos in eine gängige Währung des realen Lebens – zum Beispiel den Euro – umtauschen zu können. Genau hier setzen findige Dienstleister wie der Schwede David Hedqvist an, die den Umtausch von Bitcoins in konventionelle Währungen anbieten. Grundlage des Umtausches ist – wie bei jeder anderen Währung auch – der aktuelle Wechselkurs, zu dem Bitcoins gekauft und verkauft werden können.

Allerdings kommt in diesem Zusammenhang die Frage auf, wie es sich beim Umtausch von Bitcoins in eine konventionelle Währung mit der Berechnung der Mehrwertsteuer verhält. Um dies herauszufinden, beantragte der Schwede beim Steuerrechtsausschuss seines Landes einen Vorbescheid, mit dem festgelegt wird, wie die Berechnung der Mehrwertsteuer in diesem Fall geregelt ist. Die schwedische Kommission kam zu der Ansicht, dass Bitcoins wie ein konventionelles, also gesetzliches Zahlungsmittel zu behandeln sind, da sie in ebensolcher Weise verwendet werden. Somit wären die Umsätze beim Umtausch von Bitcoins in andere Währungen von der Mehrwertsteuer befreit.

Schwedische Steuerbehörde klagt gegen Steuerbefreiung

Allerdings sah die zuständige schwedische Steuerbehörde dies anders. Sie legte gegen den Bescheid der Steuerrechtskommission aus Schweden ihr Veto ein und erhob Klage. Laut Meinung der Behörde fielen die durch den Umtausch von Bitcoins in andere Währungen getätigten Umsätze des Antragstellers nicht unter die Mehrwertsteuerrichtlinie für entsprechende Steuerbefreiungen. Da sich Behörden und Politik in Schweden auf kein Ergebnis einigen konnten, legte das oberste Verwaltungsgericht die entsprechende Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vor. Es sollte also geklärt werden, ob die Umsätze aus dem aus Umtausch der Währung Bitcoin in andere Währungen grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen, oder ob sie von dieser befreit sind.

Europäischer Gerichtshof bestätigt Mehrwertsteuer-Befreiung für Bitcoins

Zunächst einmal stellten die Richter am Europäischen Gerichtshof fest, dass der Umtausch von Bitcoins in konventionelle Währungen bzw. die Umsätze, welche mit diesem Umtausch generiert werden, als Dienstleistungen gegen Entgelt im Sinne der Richtlinie gelten. Sie bestünden aus einem Umtausch verschiedener Zahlungsmittel und stellen daher einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der vom Umtauschen erbrachten Dienstleistung und dem von ihm erhaltenen Gegenwert dar. Dieser unmittelbare Zusammenhang ergibt sich insbesondere durch die Differenz zwischen dem Preis, zu dem der Umtauschende die Währung ankauft, und dem Preis, zu dem er sie wiederum an seinen Kunden verkauft.

Weiterhin, so führten die Richter am Gerichtshof der Europäischen Union aus, sind die Umsätze aus dem Umtausch von Bitcoins in konventionelle Währungen mit den Bestimmungen konform, die sich auf Devisen, Banknoten und Münzen beziehen, welche gesetzliches Zahlungsmittel sind. Da diese von der Mehrwertsteuer befreit sind, sei auch eine Befreiung für den Umtausch von Bitcoins zu bejahen.

In diesem Zusammenhang betonten die Richter, dass die entsprechende Bestimmung, die den Zweck hat, die Schwierigkeiten im Rahmen der Besteuerung von Finanzgeschäften zu beseitigen, auch für Bitcoins gelte. Solche Schwierigkeiten würden insbesondere bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der abzugsfähigen Mehrwertsteuer auftreten. Die entsprechende Bestimmung würde jedoch einen Teil ihrer Wirkung verlieren, wenn Umsätze, die durch den Umtausch von Bitcoins Peter aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen werden.

Bitcoin auf stabilem Zukunftskurs

Was sich hier so kompliziert anhört, ist im Grunde nichts anderes als ein grandioser Erfolg für die virtuelle Währung Bitcoin. Das durch den Gerichtshof der Europäischen Union gesprochene Urteil rückt die Cyberwährung wieder ein Stück näher an die etablierten und konventionellen Währungen und macht deutlich, dass eine „echte“ Währung nicht zwangsläufig aus Münzen und Scheinen zum Anfassen bestehen muss. Nach dem Urteil ist zu erwarten, dass sich zukünftig viele Dienstleister darauf spezialisieren werden, den Bitcoin in konventionelle Währungen umzutauschen. Für die Nutzer der Währung bringt dies freilich Vorteile, können sie doch zukünftig bequem und schnell ihre Bitcoins in Euro, Dollar oder welche Währung auch immer transferieren.


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