Umsatzsteuerpflicht beim Verkauf von fremden Waren über Auktionsplattform gegeben – Urteil des Bundesfinanzhof (Az.: XI R 43/13)

Wer über Internetplattformen wie eBay & Co.. Waren im größeren Stil verkauft, der muss damit rechnen, von seinem Finanzamt als Unternehmer und somit als umsatzsteuerpflichtig eingestuft zu werden. Dies gilt unter Umständen auch dann, wenn lediglich private Dinge verkauft werden.

Viele eBay-Verkäufer und auch solche, die bei Amazon und anderen Plattformen tätig sind, haben in den letzten Jahren unliebsame Post von den Finanzbehörden bekommen. Der Grund ist nahezu immer gleich: Es geht um die Einstufung als privater oder gewerblicher Verkäufer. Hierfür reicht es keineswegs aus, lediglich seinen Account auf „privat“ zu stellen und beispielsweise den Verkauf von Dingen aus einer Sammlung vorzutäuschen, um bei den Finanzbehörden aus dem Schneider zu sein. Im Gegenteil: Gerade die als privat deklarierten Verkäufer werden in letzter Zeit besonders genau durchleuchtet.

Schwierig ist es in diesem Zusammenhang immer, eine deutliche Grenze zwischen privater Verkaufstätigkeit und gewerblichem Verkauf zu ziehen. Die Rechtsprechung ist in diesem Zusammenhang noch längst nicht einheitlich. Während manche Gerichte bereits bei zehn verkauften Artikeln in einem Monat von einem Verbverkäufer ausgehen, kamen andere eBay-Verkäufer selbst mit mehr als 100 verkauften Artikeln immer noch vor Gericht als Privatverkäufer durch.

Wie knifflig das Ganze ist, hat wieder einmal ein kürzlich verhandelter Fall gezeigt, für den in letzter Instanz der Bundesfinanzhof zuständig war. Worum es dabei genau ging und wie das Urteil für den Verkäufer ausgefallen ist, erfahren Sie hier.

Zum Sachverhalt

Die Klägerin, eine selbstständige Frau im Bereich Finanzdienstleistungen, verkaufte innerhalb von zwei Jahren über zwei eBay-Accounts insgesamt rund 140 Pelzmäntel. Die Verkaufserlöse für alle Mäntel zusammen beliefen sich auf rund 90.000 Euro. Aufgrund einer anonymen Anzeige wurde das Finanzamt auf die Verkaufsserie der Dame aufmerksam. Daraufhin veranschlagte das Finanzamt die angemessene Umsatzsteuer auf die ca. 140 Verkäufe und forderte den daraus resultierenden Betrag von der Verkäuferin ein. Nachdem sich die Verkäuferin mit der Forderung konfrontiert sah, weigerte sich zu zahlen und verklagte stattdessen ihr Finanzamt.

Der Fall ging zunächst vor das zuständige Finanzgericht. Im Laufe des Verfahrens gab die Klägerin an, die rund 140 Pelzmäntel als Sammlung von ihrer verstorbenen Schwiegermutter erhalten zu haben. Diese Sammlung wollte sie durch die Verkäufe bei eBay auflösen. Es handele sich daher um rein private Verkäufe, nicht um eine unternehmerische Tätigkeit. Der Rechtsvertreter des Finanzamtes hielt dagegen. Seiner Meinung nach spreche insbesondere die Tatsache, dass die verkauften Pelzmäntel stark unterschiedliche Kleidergrößen aufwiesen, dafür, dass die These der Klägerin nicht stimme und sie die Pelzmäntel für den gezielten Wiederverkauf erworben habe.

Das zuständige Finanzgericht folgte jedoch den Angaben der Klägerin und stellte fest, dass es sich bei den Verkäufen lediglich um Teile einer Privatsammlung gehandelt habe und die Klägerin daher nicht unternehmerisch tätig geworden sei. Da das Finanzamt anderer Auffassung war, ging es in Revision, weswegen der Fall abschließend vor dem Bundesfinanzhof erneut verhandelt wurde.

Der BFH hob schließlich die Entscheidung der Vorinstanz auf und bejahte die Umsatzsteuerpflicht der Verkäuferin. Als Begründung für ihr Urteil führten die Richter am Bundesfinanzhof aus, dass die Tätigkeit ihrer Meinung nach mit der eines privaten Sammlers nichts zu tun habe, da die Klägerin nicht ihre eigenen, sondern fremde Pelzmäntel verkauft habe. Die angebliche Erbschaft der Schwiegermutter könne durch die Klägerin nicht ausreichend glaubhaft gemacht werden. Zudem handele sich bei Pelzmänteln nicht um Sammlerstücke im eigentlichen Sinn (wie beispielsweise Briefmarken, Münzen, Oldtimer etc.), sondern um Gebrauchsgegenstände. Das Gericht stellte außerdem fest, dass nicht nur die Konfektionsgrößen – wie von der Vorinstanz festgestellt – bei den Pelzmänteln stark unterschiedlich ausgefallen wären, sondern auch die Pelzarten, die Ärmellängen und vieles mehr. Angesichts der Längenunterschiede von über zehn Zentimetern bei den Ärmeln konnten die Richter nicht davon ausgehen, dass es sich hierbei wirklich um die Pelzmäntel einer einzelnen Person gehandelt habe.

Laut Meinung der Richter am BFH sei ein maßgebliches Beurteilungskriterium für eine unternehmerische Tätigkeit, dass der Verkäufer aktive Schritte zur Vermarktung der Ware unternimmt und sich entsprechender Mittel bedient. Im hier vorliegenden Fall sei davon auszugehen, so das Gericht. Die Klägerin warf in diesem Zusammenhang ein, dass die Dauer ihrer Verkaufstätigkeit stark begrenzt gewesen sei. Doch auch dies veranlasste das Gericht nicht zu einer anderen Beurteilung.

Fazit

An diesem Fall lässt sich sehr deutlich ersehen, wie wichtig der sorgfältige Umgang mit Steuern in Verbindung mit dem Verkauf von Waren über bekannte Onlineplattformen ist. Schon kleinste Details, die auf ein unternehmerisches Handeln hindeuten, können letztendlich dafür sorgen, dass eine Steuerpflicht entsteht. Verkäufer sollten hier also sehr vorsichtig sein und unternehmerische Tätigkeiten besser von vornherein als solche deklarieren und entsprechend anmelden. Andernfalls könnte es im Nachhinein das böse Erwachen geben.


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