Spielgewinne, zum Beispiel infolge der Teilnahme an Pokerturnieren, können unter gewissen Voraussetzungen der Einkommensteuer unterliegen – Bundesfinanzhof (Az.: X R 43/12)

Alles was man im Spiel gewinnt, ist grundsätzlich steuerfrei – so eine verbreitete Meinung in der deutschen Bevölkerung. Ganz so einfach wie hier dargestellt ist das Ganze jedoch nicht. Immer wieder hört man von Spielern, die im Nachhinein durch die Finanzbehörden dazu verdonnert wurden, Steuerbeträge auf ihre Gewinne zu zahlen.

Doch unter welchen Voraussetzungen werden solche Steuern fällig? Die Rechtslage ist hierzu äußerst kompliziert. Es geht vor allem darum, ob das Glücksspiel, durch das der Gewinn entstanden ist, wirklich als Glücksspiel anerkannt ist, oder ob es sich stattdessen um ein sogenanntes Geschicklichkeitsspiel handelt. Ist Letzteres der Fall, so kann eine Steuerpflicht durchaus in Betracht kommen, wie ein kürzlich vor dem Bundesfinanzhof verhandelter Fall wieder einmal zeigt. Folgender Sachverhalt lag der Gerichtsverhandlung zugrunde:

Zum Sachverhalt:

Kläger war ein langjähriger Pokerspieler, der über Jahre mittels der Teilnahme an diversen Pokerturnieren hohe Geldbeträge gewann. Das zuständige Finanzamt unterwarf diese Gewinne der Einkommenssteuer und verlangte entsprechende Nachzahlungen vom Kläger. Dieser erklärte sich damit nicht einverstanden, da es sich seiner Meinung nach bei den von ihm gespielten Poker-Varianten um herkömmliche Glücksspiele handele, die grundsätzlich als steuerfrei anzusehen seien. Daher ging der Fall vor Gericht.

Zunächst wurde der Fall vor dem Finanzgericht Köln verhandelt. Hier kamen die Richter zu der Ansicht, dass die Gewinne aus den Pokerturnieren sehr wohl einkommensteuerbar sind, da es sich – zumindest bei den vom Kläger gespielten Varianten – nicht um Glücksspiele im eigentlichen Sinn, sondern um Geschicklichkeitsspiele handele. Allerdings könne das Gericht an dieser Stelle noch nicht über die Höhe der vom Kläger erzielten Gewinne und somit über die zu entrichtenden Steuern entscheiden.

Da der Pokerspieler dieses Urteil nicht hinnehmen wollte, ging er in Berufung. Der Fall wurde dann anschließend vor dem Bundesfinanzhof erneut verhandelt. Allerdings hatte er auch hier mit seinem Ansinnen keinen Erfolg. Auch die Richter am BFH kamen nach Prüfung des Falles zu der Ansicht, dass es sich beim Pokerspiel in den beschriebenen Varianten und der damit verbundenen Teilnahme an Pokerturnieren um Geschicklichkeitsspiele handele, die einer Einkommensteuerpflicht unterliegen.

Grundsätzlich, so die Richter, knüpfe das Einkommensteuergesetz (EStG) die Besteuerung weder in positiver noch in negativer Hinsicht an den Tatbestand des Glücksspiels. Trotzdem könnten die vom Kläger gespielten Pokervarianten nicht als reines Glücksspiel anzusehen sein, wodurch eine „Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr“ entstehe, was in der Rechtsprechung dem einkommensteuerlichen Begriffs des Gewerbebetriebs entspreche. Nach der Auswertung zahlreicher fachkundiger Quellen sei man zu der Ansicht gekommen, dass beim Pokerspiel – insbesondere in den hier erwähnten Varianten – schon bei einem durchschnittlichen Spieler das Geschicklichkeitselement hinter dem Zufallselement zurücktrete. Daher könne nicht oder zumindest nicht vollständig von einem Glücksspiel gesprochen werden.

Als Gegenbeispiel dazu führten die Richter das bekannte und populäre Lottospiel an. Nach der Teilnahme an diesem Spiel bzw. nach Abgabe der Wette könne der Teilnehmer hier keinerlei Einfluss mehr auf das Spielgeschehen nehmen, dadurch sei der Charakter eines reinen Glückspiels gegeben. Beim Poker dagegen sei es möglich zu bluffen und zu taktieren, mit den Einsätzen zu wirtschaften usw., was dem reinen Glücksspielcharakter entgegenstehe.

Doch damit waren die Richter mit ihren Ausführungen noch nicht am Ende. Sie betonten zudem, dass durch das hier gesprochene Urteil nicht jeder Pokerspieler automatisch zum Gewerbetreibenden werde. Es müssten – wie bei jedem anderen Streitfall auch – alle mit dem Sachverhalt verbundenen Faktoren berücksichtigt werden. Dazu zähle z. B. auch ein sogenanntes einkommensteuerbares Verhalten. Dieses sei beim Kläger festzustellen, beispielsweise indem er das Pokerspiel zu seiner Haupteinnahmequelle gemacht habe und über Jahre kontinuierlich an entsprechenden Turnieren teilgenommen habe. Daher sei hier eine entsprechende Gewinnabsicht zu unterstellen, welche man etwa reinen Hobbyspielern in der Regel nicht unterstellen könne.

Fazit:

Wohlbemerkt: Es geht hier ausschließlich um Gewinne, die infolge der Teilnahme an Live-Pokerturnieren erzielt wurden. Daher konnte im dem angesprochenen Gerichtsverfahren am BFH nicht darüber entschieden werden, wie es sich mit der Steuerbarkeit bei Pokerspielen im Internet bzw. in Spielcasinos verhält. Dies müssten dann weitere Streitfälle vor Gericht zur Klärung bringen. Pokerspielern kann jedoch geraten werden, mit ihren Gewinnen sorgsam umzugehen und entsprechende Rückstellungen für eine evtl. Steuerpflicht einzuplanen – insbesondere dann, wenn sie das Spiel hauptberuflich ausführen und ihren Lebensunterhalt damit bestreiten.


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