Wer Schmerzensgelder gerichtlich geltend macht, kann die entsprechenden Prozesskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzen

Urteil des Bundesfinanzhof (Az. VI R 7/14)

Wer beispielsweise durch einen ärztlichen Behandlungsfehler gesundheitliche Beeinträchtigungen erleidet, für den ist es nicht leicht, dafür ein angemessenes Schmerzensgeld vor Gericht geltend zu machen. Die Beweispflicht liegt hier in der Regel beim Geschädigten, ohne das Einschalten eines medizinischen Gutachters sprechen viele Gerichte kein Schmerzensgeld zu. Dieses Einschalten sowie einige andere Faktoren führen dazu, dass Zivilprozesse zur Geltendmachung von Schmerzensgeldern oft sehr teuer werden. -Wer hier über keine Rechtsschutzversicherung verfügt oder wessen Rechtsschutzversicherung die anfallenden Kosten nicht übernimmt, für den ergibt sich ein hohes finanzielles Risiko. Da käme es sehr gelegen, wenn man zumindest die Prozesskosten steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen könnte, so dass der finanzielle Aufwand etwas abgemildert werden kann.

Doch ist dies rechtlich überhaupt möglich? Genau damit hatte sich der Bundesgerichtshof in einem kürzlich verhandelten Fall auseinanderzusetzen, der von nun an als ständige Rechtsprechung gilt.

Im Jahr 2015 ist der Bundesgerichtshof zu einer langjährigen Rechtsprechung zurückgekehrt, nach der vor Gericht erstrittene Schmerzensgelder grundsätzlich nicht in Form von außergewöhnlichen Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können. Eine Steuerermäßigung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes wird somit versagt.

In der Urteilsbegründung führten die Richter am BGH folgendes auf: Grundsätzlich muss ein auslösendes Ereignis zwangsläufig sein, damit die Abzugsfähigkeit der Prozesskosten in einem Zivilprozess gegeben ist. Nun könnte angenommen werden, dass sich der Steuerpflichtige im Falle eines verlorenen Zivilprozess einer Erstattung der Prozesskosten grundsätzlich nicht entziehen kann. Hierfür gibt es hinreichende gesetzliche Grundlagen. Allerdings reicht dies laut Meinung der Richter für einen Abzug als außergewöhnliche Belastungen in der persönlichen Steuer nicht aus.

Das Gericht präzisierte diese Aussage nochmals: Eine Zwangsläufigkeit im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz muss immer im Zusammenhang mit der wesentlichen Ursache gesehen werden, die zu dieser Zwangsläufigkeit geführt hat. Somit könnten die Kosten der Prozessführung in einem Zivilprozess nur dann als zwangsläufig angesehen werden, wenn das auflösende Ereignis für die Durchführung des Prozesses ebenfalls zwangsläufig war. Das bedeutet konkret: Es müssen Umstände gegeben sein, durch die der Steuerpflichtige quasi dazu gezwungen war, den entsprechenden Prozess zu führen. Diese Umstände dürften allerdings nur in den wenigsten Fällen vorliegen.

Grund für diese Präzisierung und die entsprechenden Auswirkungen auf die Rechtsprechung ist: Es sollen nur zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf steuermindernd berücksichtigt werden. Während dieser Umstand in Strafprozessen oft gegeben ist, sind Zivilprozesskosten in der Regel keine zwangsläufig entstehenden Kosten. Dies gilt insbesondere dann, so die Richter am BGH, wenn entsprechende Zivilprozessansprüche wegen immaterieller Schäden geltend gemacht werden sollen. Somit sind im Zivilprozess die Kosten nur noch dann steuerlich absetzbar, wenn der entsprechende Prozess existenziell wichtige Bereiche bzw. den Kernbereich des menschlichen Lebens berührt und der Steuerpflichtige dazu gezwungen ist, den Prozess zu führen.

Die im vorliegenden Fall getroffene Rechtsprechung umfasst allerdings nicht die ab dem Jahr 2013 geltende Neuregelung in § 33 Abs. 3 Satz 4 Einkommensteuergesetz. Nach dieser Neuregelung werden ab dem genannten Jahr nur noch solche Aufwendungen steuerlich berücksichtigt, bei denen für den Steuerpflichtigen die Gefahr besteht, dass er seine Existenzgrundlage verliert, bzw. lebensnotwendige Bedürfnisse nicht mehr im üblichen Rahmen befriedigen kann. Inwieweit diese Neuregelung die hier getroffene Rechtsprechung beeinflusst und damit die Anerkennungskriterien von Prozesskosten in Form von außergewöhnlichen Belastungen enger gefasst worden sind, war nicht Bestandteil des hier besprochenen Urteils. In naher Zukunft werden weitere Urteile in diesem Themenbereich gesprochen werden.

Ist das Urteil gerecht für den Steuerzahler?

Die Frage, welche Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar sind, war innerhalb der letzten Jahre Bestandteil vieler verschiedener Gerichtsverhandlungen in allen Instanzen. Fakt ist: In einem Zivilprozess ist ein unbedingter Zwang, den Prozess zu führen, nur in den allerseltensten Fällen gegeben. Die meisten Zivilprozesse werden also freiwillig geführt. Hierbei spielt es keine Rolle, ob dem Prozessführenden ohne den Prozess ein entsprechender materieller oder immaterieller Schaden entstanden wäre.

Ausschlaggebend ist also nur, dass der Steuerpflichtige die Wahl hat, den Prozess zu führen oder eben nicht. Bei einem Strafprozess ist dies oft nicht der Fall. Somit ist es durchaus nachvollziehbar, wie der Bundesgerichtshof im hier vorliegenden Fall entschieden hat. Nichtsdestotrotz wird es auch in Zukunft Fälle geben, bei denen die Möglichkeit zur steuerlichen Berücksichtigung der Prozesskosten durchaus fair gewesen wäre. Es ist allerdings leider wie immer: Pauschale Urteile bzw. eine ebensolche Rechtsprechung können zwangsläufig nicht jedem Einzelfall gleich gerecht werden.


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