Deutsche Bank darf keine Pauschale für die geduldete Überziehung eines Kontos fordern

Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az. 1 U 170/13)

Über pauschale Entgelte für verschiedene Bankdienstleistungen gab es innerhalb der letzten Jahre diverse Gerichtsurteile, darunter auch über die Berechnung einer Pauschale für die geduldete Überziehung eines Girokontos. In diesem Bereich hatte auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main kürzlich ein Urteil zu fällen. Es ging darum, ob eine Bank für die geduldete Überziehung eines Kontos einen Mindestbetrag als Pauschale fordern darf.

Im Detail gestaltete sich der Sachverhalt wie folgt:

Die Deutsche Bank hatte in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt, dass für eine geduldete Kontoüberziehung ein Mindestbetrag von 6,90 Euro berechnet wird. Der diesbezügliche Zinssatz wurde mit 15,7 % festgelegt, die genannten 6,90 Euro stellten jedoch den Mindestwert für das jeweilige Quartal dar. Dieser Betrag wird also auch dann berechnet, wenn der sich aus dem Zinssatz ergebende Wert darunter liegt.

Mit der Verankerung einer solchen Pauschale sahen sich diverse Verbraucherverbände nicht einverstanden und verlangten von der Deutschen Bank die Streichung der entsprechenden Klauseln. Diese erklärte sich dazu nicht bereit, weswegen der Verbraucherzentrale Verband vor Gericht ging und gegen die Verwendung der Klausel klagte. Nachdem in erster Instanz die Bank Recht bekam, ging der Verbraucherzentrale Bundesverband in Berufung und der Fall wurde erneut vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main verhandelt. Hier stellte das Gericht fest, dass durch die gerügte Klausel insbesondere Kunden benachteiligt werden, die ihr Konto nur geringfügig und über einen kurzen Zeitraum überziehen.

So hätte der Kunde beispielsweise bei einer Überziehung von zehn Euro über einen Zeitraum von fünf Tagen bei einem Zinssatz von 15,7 % lediglich rund zwei Cent Überziehungszinsen zu zahlen. Da der Mindestbetrag von 6,90 Euro jedoch eine Pauschale ist, müsste er genau diesen in dem hier getätigten Rechenbeispiel bezahlen, was dem 345-fachen Wert entspricht. Würde man daraus den entsprechenden Zinssatz errechnen, so läge dieser bei knapp 5.000 %.

Das Gericht stellte somit fest, dass die Deutsche Bank durch die pauschale Gebühr eine exorbitant hohe Gegenleistung für eine geringe Überziehung des Kontos fordere. Daraus ergebe sich ein Sollzinssatz, der als sittenwidrig anzusehen und durch keine Umstände zu rechtfertigen sei. Zudem weiche der von der Bank festgelegte Mindestbetrag nach Auffassung des Gerichts vom gesetzlichen Leitbild in Deutschland ab, nachdem die Gebühren für einen Kredit grundsätzlich von der Laufzeit abhängig sein müssen. In diesem Zusammenhang rügte das Gericht noch eine weitere Klausel, die für die Kontomodelle der Deutschen Bank zum Einsatz kommt. Es geht um eine pauschale Gebühr für die Bonitätsprüfung des Kunden. Hier bemerkten die Richter, dass diese Leistung ausschließlich im Interesse der Bank erbracht werden würde. Somit sei die Berechnung einer Pauschalgebühr für eine solche Leistung nach der ständigen Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nicht zulässig.

Abschließend bemerkten die Richter am OLG Frankfurt, dass die angegebene Klausel der Inhaltskontrolle nicht standhält. Daher sei die Berechnung einer Pauschalgebühr sowohl für die geduldete Überziehung eines Kontos als auch für eine Bonitätsprüfung unzulässig, die damit verbundenen Klauseln unwirksam. Grundsätzlich seien laufzeitunabhängige Entgelte für die Gewährung von Verbraucherdarlehen in Form von geduldeten Überziehungen mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar, so das Gericht. Der Kunde werde hiermit entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (siehe § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Meinung zum Urteil:

Immer wieder hatten Kreditinstitute in den letzten Jahren versucht, ihren Kunden pauschale Gebühren für bestimmte Dienstleistungen aufzuerlegen, unter anderem auch für Bonitätsprüfungen und für geduldete Überziehungen eines Kontos. Zwar ist es durchaus verständlich, dass man mit solchen Dienstleistungen entsprechende Aufwendungen hat, jedoch wird durch die Erhebung der Pauschalgebühren nicht jeder Kunde gleich behandelt. Wer wie in dem hier angeführten Beispiel etwa nur geringfügig sein Konto für einen kurzen Zeitraum überzieht, für den ergibt sich ein horrender Zinssatz, der durch nichts zu rechtfertigen ist. Die Bank muss jedoch dafür sorgen, dass jeder Kunde gleich behandelt wird. Durch das gesprochene Gerichtsurteil wird dies ermöglicht.


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