OLG Hamm fällt Urteil gegen Bankgebühren bei Rückbuchungen

Verbraucher haben in der Krise aufgrund vielfältiger Umstände immer wieder Probleme mit den eigenen Finanzen. Im schlimmsten Fall ist vollkommen Ebbe auf dem Konto oder der Kreditrahmen vollends ausgeschöpft ist. Werden dennoch Überweisungen vorgenommen, Lastschriften abgebucht oder Schecks eingelöst, ist die Reaktion der Bank im Grunde immer dieselbe: Die Ausgaben werden zurückgebucht, ausgehändigte Schecks platzen, wie es im Volksmund so schön heißt.

Abgesehen von den unangenehmen Folgen, die schon gegenüber den Unternehmen entstehen, das infolge der Rückbuchung nicht unerhebliche Extrakosten berechnet, halten auch die Banken in diesem Zusammenhang gerne die Hand. So zum Beispiel für die bloße postalische Benachrichtigung an die Kunden darüber, dass die Aufträge nicht wie gewünscht durchgeführt werden konnten aufgrund mangelnder Deckung des Kontos.

Doch genau in dieser Sache hat nun das Oberlandesgericht hat eine wichtige Entscheidung zugunsten der Kreditnehmer und anderer Bankkunden getroffen. Nachzulesen ist das veröffentlichte Urteil unter dem Aktenzeichen I-31 U 55/09. Im Prozess ging es um ein Problem eines Kunden, das dieser mit seiner Hausbank – der Sparkasse Dortmund – hatte. Dieser hatte sich mit Rückendeckung von Verbraucherschutzexperten dagegen gewehrt, dass die Bank nicht nur einen Scheck hatte platzen lassen, sondern Gebühren für die Stornierung und die Benachrichtigung vom Kunden verlangt hatte.

Verbraucherschützer zeigen sich positiv gestimmt

Zu Unrecht, wie das OLG Hamm bestätigt. Die Gebühren in Höhe von drei Euro für die Meldung zur Nicht-Einlösung sei nicht gerechtfertigt. Mit diesem Urteil gibt das Oberlandesgericht der Verbraucherzentrale NRW Recht, die gegen die Bank geklagt hatte. Als Grund gibt das Gericht folgendes an: Eine Bank, die ihren Kunden/Kreditnehmern zusätzliche Kredite verweigert, fällt in diesem Augenblick vor allem eine Entscheidung im Sinne des eigenen Unternehmens, nicht im reinen Interesse der Kunden. Und für eben diesen Vorgang dürfen Banken laut OLG keine Kosten in Rechnung stellen. Für die Dortmunder Sparkasse hatte die Sache zeitweise nicht ganz so eindeutig ausgesehen. Sie hatte zunächst Revision beim Bundesgerichtshof gegen das OLG-Urteil eingelegt, diese dann aber kürzlich zurückgenommen. Für Experten beruhte die „späte Einsicht“ darauf, dass die Bank befürchtet haben könnte, an oberster Stelle erneut juristisch zu unterliegen und die Rechte der Verbraucher endgültig bestätigt zu sehen.

Für die Verbraucherzentrale ist dieses Urteil durchaus von erheblicher Bedeutung für die deutschen Bankkunden. Geht man doch davon aus, dass die Sparkasse Dortmund keineswegs das einzige Institut ist, das sich an derlei Bearbeitungsgebühren im Falle einer Konto- bzw. Kreditüberziehung zusätzlich bereichert. Es wäre nicht der erste Fall, in dem Banken selbst bei diesen üblichen Arbeitsabläufen bürokratische Kosten auf die Kunden abwälzt.


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