Geburtstagsfeier kann unter bestimmten Umständen steuerlich absetzbar sein

Urteil des Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az. 6 K 1868/13)

Wer seinen Geburtstag feiert, der möchte diesen Ehrentag mit Verwandten, Bekannten und Freunden verbringen und eine schöne Zeit genießen. Wird eine große Zahl von Besuchern eingeladen, so kann dies jedoch ganz schön ins Geld gehen. Da wäre es doch gerade passend, die für die Geburtstagsfeier entstehenden Kosten steuerlich absetzen zu können.

Im privaten Bereich erntet dieser Gedanke sicherlich nur Kopfschütteln. Doch wie verhält es sich, wenn eine Geburtstagsfeier ausschließlich mit Arbeitskollegen durchgeführt wird? Im Grunde genommen verhält es sich dann ähnlich wie bei einem geschäftlichen Essen, das unter bestimmten Umständen ebenfalls steuerlich absetzbar ist. Doch steht die Bezeichnung „Geburtstagsfeier“ dem entgegen?

Mit der Beurteilung dieser Frage hatte sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu beschäftigen. Es ging um einen Fall, dessen Sachverhalt sich wie folgt gestaltete:

Der Kläger, ein alleiniger Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) feierte seinen 60. Geburtstag und organisierte dafür eine Geburtstagsfeier, zu der er rund 70 Gäste einlud. Bei diesen Gästen handelt es sich hier jedoch ausschließlich um Angehörige des Unternehmens, insbesondere Mitarbeiter, Mitarbeiter im Ruhestand und den Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Auch fand die Feier in den Räumlichkeiten des Unternehmens statt. Für die Durchführung der Geburtstagsfeier entstandenen Kosten von gut 2.700 Euro. Diese Kosten machte der Geschäftsführer in seiner Jahressteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das zuständige Finanzamt erklärte sich damit nicht einverstanden und verweigerte die steuerliche Anerkennung der insgesamt 2.740 Euro für die Geburtstagsfeier. Dagegen richtete sich die Klage des Geschäftsführers.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz folgte den Ausführungen des Klägers und stellte fest, dass es sich bei der hier durchgeführten Geburtstagsfeier um eine beruflich veranlasste Veranstaltung gehandelt habe. Somit können die durch die Feier entstandenen Bewirtungskosten in Form von Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.

In der Folge präzisierten die Richter ihre Ausführungen: Grundsätzlich stelle eine Geburtstagsfeier ein privates Ereignis dar. Sofern allerdings der Organisator ausschließlich Personen aus dem beruflichen Umfeld einlade und die Veranstaltung in den Räumen des Arbeitgebers durchführe, könnten die damit verbundenen Kosten als Bewirtungskosten in steuerrechtlicher Hinsicht angesehen werden. Dies gelte verstärkt, wenn die Veranstaltung auch noch während der Arbeitszeit durchgeführt wird und einige Besucher noch ihre Arbeitskleidung tragen. Beides sei hier der Fall gewesen.

Im Anschluss bezog sich das Gericht auch noch detailliert auf den entstehenden Kostenaufwand: Im hier vorliegenden Fall habe der Kläger Kosten in Höhe von 35.- Euro pro Person angesetzt. Diese Kosten lägen deutlich unter dem Betrag, den der Kläger für ähnliche Veranstaltungen ausgegeben habe, die im privaten Umfeld – zum Beispiel mit Freunden oder Familienmitgliedern als Gäste – stattfanden. Betrachte man die Umstände als Gesamtes, so sei davon auszugehen, dass es sich bei der betreffenden Geburtstagsfeier um eine beruflich veranlasste Veranstaltung gehandelt habe, und die damit verbundenen Aufwendungen ebenfalls beruflich veranlasst waren. Diese Aufwendungen könnten somit steuerlich in voller Höhe geltend gemacht werden.

Das hier gesprochene Urteil zeigt ganz deutlich, dass es bei der steuerlichen Geltendmachung von Kosten, die durch eine Veranstaltung entstehen, nicht darauf ankommt, wie die betreffende Veranstaltung tituliert wird. Vielmehr kommt es darauf an, wie sich die gesamten Umstände der Veranstaltung gestalten. Das Gericht schenkte also im hier vorliegenden Fall nicht dem Umstand Beachtung, dass es sich dabei um eine Geburtstagsfeier handelte, sondern den damit verbundenen Begleitumständen – etwa, dass daran ausschließlich Mitarbeiter teilnahmen und dass die Veranstaltung in den Geschäftsräumen stattfand.


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