Extra-Gebühren für Dispo-Überziehung laut OLG Frankfurt nicht zulässig

Die Bankenkunden in Deutschland hatten in den vergangenen Jahren oft nicht allzu viel zu lachen. Der Grund waren nicht nur die Auswirkungen der internationalen Wirtschaftskrise, die bei vielen Sparern nicht unerhebliche Verluste nach sich gezogen hatten. Bei vielen Banken hat man scheinbar noch immer nicht erkannt, wie wichtig das Vertrauen der Kunden für den Erfolg des Unternehmens ist. Sie haben eher den eigenen Umsatz im Blick. Und um genau diesen Umsatz anzukurbeln, lässt so manche Bank keine Gelegenheit aus, um Kunden Extra-Gebühren zu berechnen. Neben den derzeit heftig diskutierten Gebühren für die Automatennutzung sind den Verbraucherschützern in erster Linie die zusätzlichen Gebühren für die Überziehung des Dispositionskredites ein Dorn im Auge.

Das Argument der Banken für die hohen Extragebühren ist der Hinweis auf das steigende Risiko eines Kreditausfalls, da von den Kunden keine Sicherheiten eingefordert werden. Nach Meinung der Verbraucherschützer jedoch sollten die eigentlichen hohen Zinssätze für die Inanspruchnahme des Dispokredites bereits als Risikoaufschlag ausreichend sein. Denn hier werden den Kunden nicht selten Zinssätze in Höhe von bis zu 20 Prozent in Rechnung gestellt. Dass die Banken darüber hinaus für die Überziehung des Dispositionskredites zum Teil Gebühren erheben, halten Gegner der Regelung schlicht für unverschämt und unangemessen. In der Kritik steht die Tatsache, dass die Banken die erneute Überziehung schließlich dulden und daran auch gut verdienen.

Geringer bürokratischer Aufwand rechtfertigt keine Extrakosten

Nun hat das Frankfurter Oberlandesgericht in dieser Sache ein Machtwort gesprochen. Unter dem Aktenzeichen 23 U 157/09 bezieht sich das Gericht auf die Gebührenpraxis der Commerzbank. Die Kunden mussten bisher besagte Gebühr in Höhe von fünf Euro entrichten, wenn sie ihren Dispo-Rahmen überschritten. Das OLG in Frankfurt am Main kam einer Meldung der Hamburger Verbraucherzentrale zufolge zu dem Ergebnis, dass diese Sonderklausel nicht wirksam sei. Das Gericht teilt die Auffassung, dass das Bankenrisiko mit den hohen Dispozinsen allein bereits ausreichend abgedeckt sei. Zudem sind die Richter der Meinung, dass der Aufwand für die Überweisungen so gering sei, dass die Institute mit diesem Punkt keine Extrakosten rechtfertigen könnten. Die Kunden der Commerzbank mussten mit einem jährlichen Effektivzins in Höhe von 18,74 Prozent sowieso schon einen der höchsten Dispo-Zinssätze auf dem Markt zahlen.

Für die Commerzbank ist die Ansage des Gerichts durchaus ärgerlich, denn erst kürzlich hatte die Bank bei ihrer Fünf-Euro-Klausel vorauseilend für eine Lockerung der bisherigen Gebührenvariante gesorgt. So wurden die fünf Euro nur noch für Überweisungen erhoben. Zudem galt das Modell nur noch für Überweisungssummen von mehr als 100 Euro. Gegen das Urteil kann die Commerzbank nun keine Revision vor dem Bundesgerichtshof anstreben, denn diese hat das OLG nicht zugelassen. Die Commerzbank indes hat eine Beschwerde gegen die Verwehrung der Einschaltung des BGH eingereicht.

Verbraucherschützer raten Bankkunden zu rechtzeitiger Rückforderung

Verbraucherschutz-Experten raten den Kunden der Bank nun, zeitig die bisher gezahlten Extragebühren zurückzufordern. Möglich ist diese Rückforderung für die Verbraucher über einen Zeitraum von maximal drei Jahren. Sollten alle Kunden von ihrem Recht Gebrauch machen, könnten in diesem Zusammenhang durchaus beträchtliche Kosten auf die Commerzbank zukommen. Für die Kunden wiederum könnte bei regelmäßig gezahlten Extragebühren ein kleiner Geldsegen ins Haus stehen. Die letzte Diskussion über Extra-Gebühren wird es sicher nicht gewesen sein. Denn wenn es um zusätzliche Einnahmen geht, beweisen die Banken immer wieder erstaunlichen Einfallsreichtum. Erst einmal werden sich aber auch andere Banken auf Widerstand ihrer Kunden einstellen müssen, wenn sie ebenfalls zusätzliche Dispo-Gebühren erheben.


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