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Archiv für März, 2009
Kunde haftet bei Zahlendrehern im Online-Banking
Viele Eingabemasken tragen nach Eintippen der Bankleitzahl automatisch das zugeordnete Kreditinstitut ein. Hierbei kann der Kunde Unstimmigkeiten bemerken.
Doch wer haftet, wenn das Geld nun aber an den falschen Empfänger überwiesen wird, dessen Name nicht mit dem in der Online-Überweisung genannten Namen übereinstimmt?
Dann bleibt der Kunde möglicherweise auf dem entstandenen Schaden sitzen, falls die Bank sich nicht kulant zeigt, urteilte das Münchener Amtsgericht.
(AZ: 222 C5471/07)
Steuerparadiese lockern ihr striktes Bankgeheimnis
Der internationale Druck auf die Steuerparadiese Liechtenstein und Andorra zeigt Wirkung. Am 12.März 09 kündigten sie ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit an. Das Fürstentum Liechtenstein will sein striktes Bankgeheimnis teilweise aufheben.
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Bei Ärger mit Ihrer Bank hilft der Ombudsmann
Wenn Sie sich als Kunde von Ihrer Bank schlecht behandelt fühlen, kann der Ombudsmann Kosten und Ärger sparen. Bei Streit um Girokonto, Zahlungsverkehr und Kreditgeschäften vermittelt er zwischen Ihnen als Kunde und Bank. Dabei ist es völlig unabhängig, um welche Summe es sich letztendlich handelt.
Insgesamt sind es 7 Ombudsmänner für private, öffentliche und genossenschaftsrechtliche Banken, die den Kunden bei Konflikten mit ihrer Bank zur Seite stehen. Im Jahr 2008 waren es rund 4000 Beschwerden, die bearbeitet wurden. Hierbei ging es um zu hohe Girogebühren, Ablehnung eines Girokontos, falsche Zinsabrechnungen oder falsche Beratungen.
Die Hilfe dieser Ombudsmänner ist kostenlos und erspart den Kunden lange und teure Gerichtsverfahren. Meistens halten sich die die Banken an die Entscheidung der Ombudsmänner. Fällt diese nicht zur Zufriedenheit des Kunden aus, kann dieser immer noch vor Gericht gehen. Ein Ombudsmann greift nicht ein, wenn:
- eine reine Rechtsberatung vom Kunden gewünscht wird
- Das Gericht sich bereits mit der Beschwerde befasst oder befasst hat
- Zeugen gehört werden müssten, um den Sachverhalt zu ermitteln
Der Ablauf sieht folgender Maßen aus:
1. Stellen Sie zunächst fest, welche Beschwerdestelle für Sie zuständig ist. Es gibt 4 verschiedene Bereiche:
- Bundesverband deutscher Banken (BdB)
- Deutscher Sparkassen und Giroverband (DSGV)
- Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR)
- Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB)
2. Die Beschwerde muss schriftlich erfolgen und detailliert begründet sein. Hierfür bieten die Bankenverbände Formulare an. Fügen Sie auch Belege für den Sachverhalt sowie Kopien des Schriftwechsels mit der Bank bei.
3. Die Kundenbeschwerdestelle prüft den Sachverhalt und holt bei der Bank die entsprechende Stellungnahme ein. Kann über die Kundenbeschwerdestelle keine Einigung erzielt werden, kommt der Ombudsmann ins Spiel. Seine Entscheidung teilt er schriftlich mit.


